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Obsorge

Mit 1. Februar 2013 können Eltern von unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorgeerklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 ABGB vor dem Standesbeamten abgeben.

Informationsblatt gemeinsame Obsorge

 

Gemeinsame Obsorge

Regelungen der gemeinsamen Obsorge

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Die Eltern können vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist.
Diese Möglichkeit ist jedoch nicht auf Geburten ab dem 1. Februar 2013 beschränkt.

Innerhalb von
acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.

Die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge bei Gericht besteht weiter.

 

Die Obsorgeerklärung ist bis zum 2. Geburtstag gebühren- und verwaltungsabgabenbefreit.